ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Präambel
- Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet
und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die
der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen
im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
- Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses
Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
worden sind.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich
ausgeschlossen.
- Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb
der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung
sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
- Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
II. Lieferung
- Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
- Teillieferungen sind möglich, die Transportkosten per Teillieferung
gehen zu Lasten des Kunden.
- Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort
nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich,
spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.
- Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen
notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen
zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
- Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs-
und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene
Lieferfrist-Überschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg
genehmigt.
- Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft
vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt.
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre
des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer
von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
- Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße
Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und
befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach
Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur
Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes
durch den Auftragnehmer entstehen.
- Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten,
ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren mindestens
90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag
zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten,
wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige,
durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise
Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich
wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien
Rückerstattung empfangener Anzahlung verpflichtet.
- Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware
und das Transportmittel auszuwählen.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
- Bei Test-, Probe- und Leihstellungen werden, wenn nicht ausdrücklich
anders am Lieferschein festgehalten, originalverpackte Neugeräte
zum Versand gebracht. Der Empfänger verpflichtet sich, diese Geräte
schonend zu behandeln und gemeinsam mit der vollständigen Originalverpackung
inklusive Manuals und allem weiteren Zubehör unbeklebt und unbeschriftet
sowie ohne Gebrauchsspuren, am Ende der vereinbarten Leihstellungszeit,
in einem Überkarton portofrei zu retournieren. Wird das nicht befolgt,
wird der Artikel unfrei an den Versender retourniert und zum angebotenen
Preis in Rechnung gestellt.
III. Preise
- Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-,
Installations- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer.
Diese Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
- Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der Lieferung
gültigen Preise maßgebend.
- Bis zu einem Nettoauftragswert von EURO 55,- berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag
von EURO 7,-
IV. Zahlung
- Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
- Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei
fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung
zu legen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder
Bemängelungen zurückzuhalten.
- Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen,
die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines
beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital,
beginnend bei der ältesten Schuld.
- Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen
ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen
und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
V. Eigentumsrecht
- Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen
Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes
Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit
für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur)
auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
- Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht
ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt,
sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen
Herausgabe sich der Auftraggeber verpflichtet.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den solcher Art erzielten Erlös
gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen.
- Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet
sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu
verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung
des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
- Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers
stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet
sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum
des Auftragnehmers steht.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer
stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
VI. Forderungsabtretungen
- Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten,
soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer
Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen
zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen seine Auftragnehmer
zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.
Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen,
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
- Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber
im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern
und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers
inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in
den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer
abgetreten.
- Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen ausdrückliche
Zustimmung nicht durch den Auftraggeber abtreten werden.
VII. Kostenvoranschlag
- Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
- Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung
eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber
verrechnet.
VIII. Mahn- und Inkassospesen
- Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet,
dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen
Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros,
zu refundieren.
- Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet
sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EURO 10,--
zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
- Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden,
insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung
entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des
Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug
zu ersetzen.
IX. Gewährleistung, Garantie und Haftung
- Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber
vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen,
es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich
ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe,
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der
mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe
für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe
der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
- Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich
oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung
oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen. Mangel handelt,
das Recht auf Wandlung. Das Selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung
oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt,
wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten
verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des
Autragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
- Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung
bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB
binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bestimmung
gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
- Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile
und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Transportrollen, etc.)
sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden
die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder
Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für
Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur
dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
- Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche
Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten
die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen
Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das
Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt
wird.
- Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes
zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell
auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem,
das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen
Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer
kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.
X. Aufrechnung
- Eine Aufrechnung von behaupteter Gegenforderungen des Auftraggebers
gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn,
diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer
schriftlich anerkannt worden.
XI. Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der
Spähre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der
vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und Verkehrsstörungen im
Bereich des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien
den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden
Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung
entstehen.
XII. Software-Leistungen
- Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation,
Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den Bedingungen des
Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene
Rechtsgeschäfte.
XIII. Vorbereitung des Aufstellungsortes
- Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf
eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden
Raum mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird
über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische Beratung
gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei
vorzubereiten.
- Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung
der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen
und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations-
und Lagerbedingungen sind zu beachten.
XIV. Produkthaftung
- Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist
nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht
und zumindest grob fahrlässig verschuldet.
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten
zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
- Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers vereinbart.
- Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit
des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen.
- Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen
Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte
zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
XVI. Datenschutz und Adressenänderung
- Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag
mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages
vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet
werden können.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen
seiner Wohn bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen,
so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die
zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
XVII. Schlussbestimmungen
- Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
- Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich
dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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